Google Streetview

Voraussichtlich zum Jahresende wird Google für 20 deutsche Städte seinen Dienst Streetview anbieten. Die große Frage, die insbesondere die Datenschützer weltweit bewegt, ist, darf Google das und wenn ja, was muss auf jeden Fall unkenntlich gemacht werden und wie geht Google mit den Widersprüchen von Bürgern um, die sich entweder selbst oder ihr Haus auf den Bildern wiederfinden.

Google erhebt mit Street View Informationen über Personen, die zeigen, in welchen Verhältnissen diese leben. Damit könnte das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sein. Denn nicht nur Name und Adresse einer Person gehören grds. zur Privatsphäre, sondern auch die Ansicht eines Hauses, da dadurch Auskünfte über die Wohn- und Lebensverhältnisse gewonnen werden könnten. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt sich als Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob und wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (vgl. BVerfG NJW 1984, 419; BVerfG NJW 2008, 822, 826). Es erschöpft sich nicht in der Funktion des Abwehrrechts des Bürgers gegen den Staat, sondern entfaltet als Grundrecht Drittwirkung und beeinflusst hierdurch auch die Werteordnung des Privatrechts (vgl. BVerfG NJW 1958, 97 – Lüth).

Grundsätzlich ist das Fotografieren von Häusern und Straßen in Deutschland nicht verboten. Denn die Erwartung einer fehlenden Kenntnisnahme durch die Allgemeinheit liegt grundsätzlich fern, wenn ein privates Anwesen für jedermann von öffentlich zugänglichen Stellen aus einsehbar ist. Entscheidend für die Frage der Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist nämlich, ob der Betroffene nach den konkreten Gegebenheiten die begründete und für Dritte erkennbare Erwartung hegen darf, dass seine privaten Verhältnisse den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleiben und von ihr nicht zur Kenntnis genommen werden (BVerfG NJW 2006, 2836, 2837) und ob durch die Veröffentlichung in diese so geschaffene Privatsphäre eingedrungen und das Recht der betroffenen Person auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung ihrer persönlichen Lebensumstände beeinträchtigt wird (vgl. BGH GRUR 2009, 1089, 1090; GRUR 2004, 442 - Feriendomizil II; GRUR 2004, 438 - Feriendomizil I; BVerfG, NJW 2006, 2836, 2837). Das Bundesverfassungsgericht wie auch der Bundesgerichtshof verneinen eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, sofern die Abbildung des Anwesens nur das wiedergibt, was auch für den vor Ort anwesenden Betrachter ohne weiteres zutage liegt (BVerfG NJW 2006, 2836, 2837; BGH GRUR 2009, 1089, 1090).

Das bisher von Google Streetview geplante Internetangebot, also die reine Veröffentlichung von Bilddateien der jeweiligen Häuserfronten ohne entsprechenden Bezug zu den jeweils dort lebenden Personen dürfte unter Beachtung der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung zulässig sein. Sollte es zu einer Verknüpfung der Bilddateien mit personenbezogenen Daten kommen, läge ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht vor.

Google-Street-View-Gegner berufen sich jedoch auf das sogenannte Volkszählungs-Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1983. Danach ist staatlichen Stellen die Vorratsdatenspeicherung untersagt. Zudem hatte das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit festgelegt, dass jede einzelne Person einen Anspruch darauf hat, sich anonym in der Öffentlichkeit zu bewegen. Besonders die hohe Qualität der Datenerhebung von Google und die Möglichkeiten der Verknüpfung mit anderen Informationen seien problematisch. Für Datenschützer ist Street View besonders aus der vorausschauenden Perspektive heikel. Google sei in der Lage zahlreiche Informationen über eine Person, ihr Verhalten und ihre Gewohnheiten zu sammeln. Technisch sei es also möglich, ein umfassendes Profil über eine einzelne Person und ihr Privatleben zu erstellen und dieses anschließend auszuwerten.

Ob die obersten Deutschen Gerichte allerdings allein aufgrund der möglichen Gefahr der Verknüpfung der Daten zu einer Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung kommen werden, ist zu bezweifeln.

Eine rechtliche Handhabe gegen die Veröffentlichung der Daten gibt es also nicht. Ansätze des Bundesrates, die Veröffentlichung der Daten per Gesetz zu regeln, sind von der Bundesregierung bislang nicht weiter verfolgt worden. Es gibt Zusagen von Google gegenüber dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten Caspar, auf den Bildern Gesichter und Kennzeichen von Fahrzeugen unkenntlich machen.

Google räumt aber jedem Bürger, der sich auf den Bildern wiederfindet und jedem Hauseigentümer das Recht zum Widerspruch gegen die Veröffentlichung des Bildes der Person oder des Hauses ein. Ein Widerspruch ist zu richten an die

Google Germany GmbH
betr. Streetview
ABC-Straße 19
20354 Hamburg

mit dem Betreff „Widerspruch Streetview“. Es sollte in dem Widerspruch ausdrücklich unter Angabe der jeweiligen Anschriften der Aufnahme und der Wiedergabe von Abbildern der im Eigentum stehenden Immobilien in dem Dienst „Google-Streetview“ widersprochen und eine schriftliche Bestätigung verlangt werden.

Ein Muster finden Sie hier.

SPD-Fraktion begrüßt die Umsetzung des Konjunkturpaketes II

Ibbenbüren. Die SPD-Fraktion begrüßt den von der Verwaltung vorgeschlagenen Einsatz der freigewordenen Mittel aus dem Konjunkturpaket II. Bekanntlich konnten die für die Neugestaltung des Oberen Marktes und den Ausbau der Breitbandversorgung zunächst vorgesehenen Mittel aufgrund rechtlicher Bedenken der Bezirksregierung nicht entsprechend eingesetzt werden. Eine Umschichtung der Infrastrukturmittel in den Bildungsbereich ist nicht möglich, da keine Stadt als Tauschpartner zur Verfügung steht.

„Die SPD-Fraktion begrüßt insoweit den Vorschlag der Verwaltung, die Mittel für die Sanierung des Bürgerhauses, den Kauf eines Trägerfahrzeuges für die Feuerwehr, die Sanierung des Radweges an der Aa und die schrittweise weitere Sanierung der Straßenbeleuchtung einzusetzen,“ so Fraktionsvorsitzender Hermann Hafer nach der Fraktionssitzung.

Gerade die Sanierung des Bürgerhauses stellt nach Auffassung der SPD-Fraktion dabei einen weiteren wichtigen Beitrag zur langfristigen Entlastung des kommunalen Haushaltes dar. Zum einen können durch die Sanierung die Aufwendungen für Reparaturkosten, die in den nächsten Jahren noch erheblich gestiegen wären, vermieden werden. Zum anderen locken nicht allein günstige Gewerbegrundstücke heute Gewerbetreibende und Unternehmen nach Ibbenbüren, die sog. weichen Standortfaktoren wie Kultur und Lebensqualität nehmen mittlerweile eine ganz entscheide Rolle bei der Standortwahl der Unternehmen ein.

„Die Mittel aus dem Konjunkturpaket I und II ermöglichen es Ibbenbüren, wichtige Infrastrukturmaßnahmen durchzuführen, für die vermutlich aufgrund der Haushaltslage ansonsten vorerst keine Mittel zur Verfügung gestanden hätten,“ betonte Hafer. So eine Möglichkeit habe eine Kommune vielleicht alle 20 oder 30 Jahre. Man erhalte sich durch den Mitteleinsatz trotz schwieriger Finanzsituation einen gewissen Handlungsspielraum für den städtischen Haushalt.

Auch der Bau des Bürgerhauses sei seinerzeit mit Sondermitteln finanziert worden, erinnerte Bürgermeister Heinz Steingröver in der Fraktionssitzung. „Das Aaseebad, die Alte Sparkasse mit der Musikschule und das Bürgerhaus konnten neben vielen anderen wichtigen Projekten mit diesen Mittel saniert bzw. ausgebaut werden. Andere Kommunen müssen mittlerweile Kultur- und Freizeiteinrichtungen schließen, wir sanieren und schaffen damit erneut mehr Lebensqualität in Ibbenbüren,“ so Steingröver weiter.

Steinbruchkonzert kontra Stadtfest?

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

Flyer Steinbruchkonzert 2008Bis zum 22. 8. 2009 wurde das Steinbruchkonzert von 2008 von allen politisch Verantwortlichen, auch von der CDU, als leuchtendes Beispiel für ein wirklich gelungenes kulturelles Highlight genannt. Viele haben dazu beigetragen, dass es ein Erfolg wurde, haupt- und ehrenamtliche Helfer, Firmen und Institutionen. Die Organisatoren erhielten den Preis des Stadtmarketings und alle waren sich einig, dass dieses fantastische Event nicht das Erste und Letzte gewesen sein sollte.

Traumhafte Stimmung beim KonzertDas Steinbruchkonzert war eine herausragende Ibbenbürener Kooperationsleistung. Es war zu erwarten, dass dabei ein Defizit entstehen würde. Das beläuft sich auf rund 25.000 Euro (plus Personalkosten Stadtmarketing GmbH). Für solche Veranstaltungen ist ausdrücklich ein Teil des Budgets des Stadtmarketings vorgesehen, denn Kultur geht nicht zum Nulltarif. Die Veranstaltung war in künstlerischer Hinsicht bemerkenswert und hat Ibbenbüren weit über die Grenzen des Münsterlandes hinaus bekannt gemacht. Beides sollte uns etwas wert sein.

Ibbenbüren entwickelt sich insgesamt als kulturelles Mittelzentrum der Region positiv weiter. Die Institutionen und Vereine, die kulturell aktiv sind, arbeiten eng zusammen und die Erfolge sind messbar. Die Arbeit des Stadtmarketings wie des Kulturamtes auf der einen Seite, aber gerade auch die Arbeit von privaten Vereinen wie dem QuasiSo-Theater oder auch dem Verein Kulturspeicher Dörenthe auf der anderen wären da exemplarisch hervor zu heben. Daran sollten wir gemeinsam weiter arbeiten.

Wer das gelungene Konzert jetzt gegen ein Stadtfest ausspielen will, wie es Herr Jakobus in seinem Artikel vom 22.08.2009 in der IVZ macht, vollführt eine völlige Kehrtwendung und leistet damit einer berechenbaren, kontinuierlichen Entwicklung des Standortmarketings einen Bärendienst. Oder ist das wieder einmal ein Beispiel dafür, dass in der CDU der Eine „hott“, der Andere „hü“ ruft? Berechenbare Politik funktioniert so nicht.