Das Thema
Das Gemeindefinanzierungsgesetz
Hintergründe, Fakten, Folgen
1. Das Recht zur kommunalen Selbstverwaltung
Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes gewährt den Kommunen das Recht zur Selbstverwaltung. Art. 28 Abs. 2 GG lautet:
Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
Art. 28 Abs. 2 GG regelt aber nicht nur das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen. Damit das Selbstverwaltungsrecht auch tatsächlich mit Leben gefüllt werden kann, sichert Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG den Kommunen auch die hinreichende Finanzausstattung zu, damit diese ihre Aufgaben auch wahrnehmen können. Die Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung und eine eigene Steuerquelle – die Gewerbesteuer.
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Nach Art. 106 Abs. 7 GG müssen die Länder einen prozentualen Anteil der ihnen zustehenden Gemeinschaftsteuern an die Kommunen weiterleiten. Die Höhe dieses Anteils wird durch Landesgesetz festgelegt. Bezweckt ist, die kommunale Ebene an den Steuereinnahmen von Bund und Ländern zu beteiligen und damit die kommunale Aufgabenerfüllung zu ermöglichen.
Der kommunale Finanzausgleich verfolgt ähnlich dem Länderfinanzausgleich das Ziel, auf vertikaler Ebene den Ausgleich zwischen dem Land und seinen Kommunen sicherzustellen und auf horizontaler Ebene den Ausgleich zwischen unterschiedlich finanzstarken Kommunen. Beim vertikalen Finanzausgleich ist die unterschiedliche Finanzkraft der einzelnen Kommunen zu berücksichtigen.
Der kommunale Finanzausgleich soll in Deutschland den Gemeinden und Gemeindeverbänden über Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz die finanziellen Grundlagen ihrer Selbstverwaltung sichern. Dazu regeln die Länder in jeweils eigenen Landesgesetzen die Verteilung von Landesmitteln an die Kommunen und die Umverteilung von Mitteln zwischen den Kommunen. Die Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs unterscheidet sich zwischen den Ländern sehr stark.
2. Das Gemeindefinanzierungsgesetz 2010
Das Gemeindefinanzierungsgesetz NRW regelt den kommunalen Finanzausgleich. Nach dem Grundgesetz sind die Bundesländer verpflichtet, die Gemeinden und Gemeindeverbände anteilig am Steueraufkommen des Landes zu beteiligen. Nach Artikel 79 der Landesverfassung NRW richtet sich die Höhe der gemeindlichen Finanzausstattung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landes.
Der Landtag hat am 17.12.2009 das Gemeindefinanzierungsgesetz 2010 beschlossen. Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen erhalten 2010 rund 7,6 Mrd. Euro aus dem Steuerverbund. Infolge der Steuereinbrüche durch die Finanz- und Wirtschaftskrise und der durch das Land Nordrhein-Westfalen zu tragenden Leistungen im Rahmen des Länderfinanzausgleichs reduzieren sich die Verbundgrundlagen. Als Resultat daraus reduziert sich die Finanzausgleichsmasse um rund 125 Mio. Euro gegenüber der Einbringung des Entwurfes und insgesamt um 375 Mio. EUR (-4,7 %) gegenüber dem Vorjahr 2009. Die Finanzausgleichsmasse 2010 bleibt damit knapp die zweithöchste überhaupt. Die Städte und Gemeinden erhalten die Mittel hauptsächlich als Schlüsselzuweisungen (rund 6,4 Mrd. Euro), über deren Verwendung sie frei entscheiden. Darüber hinaus erhalten sie nach dem Gesetz rund 473 Mio. Euro pauschaliert für Investitionen, 600 Mio. Euro als Schulpauschale/Bildungspauschale sowie 50 Mio. Euro als Sportpauschale.
Für Ibbenbüren stellen sich nach der 3. Modellrechnung die Zuwendungen aus dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2010 wie folgt dar:
| Schlüsselzu-weisungen | Allg. Investitions-pauschale | Investitions-pauschale Sozialhilfe u.Altenpflege | Schul- und Bildungs-pauschale | Sport-pauschale | Gesamt |
| 16.771.426 € | 1.185.845 € | 0,00 € | 1.573.561 € | 139.675 € | 19.670.507 |
3. Der Entwurf des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2011
Der am 23.12.2010 veröffentlichte Entwurf des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2011 wird zu massiven finanziellen Einschnitten und Mehrbelastungen der Bürgerinnen und Bürger führen, sollte er in dieser Form beschlossen werden. Warum ist das so?
Die reinen Zahlen stellen sich nach der 1. Modellrechnung für 2011 wie folgt dar:
| Schlüsselzu-weisungen | Allg. Investitions-pauschale | Investitions-pauschale Sozialhilfe u.Altenpflege | Schul- und Bildungs-pauschale | Sport-pauschale | Gesamt |
| 12.322.187 € | 1.306.807 € | 0,00 € | 1.580.151 € | 139.844 € | 15.348.989 € |
Die Stadt Ibbenbüren müsste, sollte das Gesetz so beschlossen werden, wie es derzeit im Entwurf vorliegt, sich auf einen Einnahmeausfall in Höhe von fast 4,5 Mio. Euro einstellen. Drastische Sparmaßnahmen wären die Folge.
Die reine Kürzung der Zuweisungen ist aber nur ein Problem des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2011. Zudem werden die sog. fiktiven Hebesätze angehoben. Im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs wird die Steuerkraft jeder Kommune ermittelt. Da jede Kommune unterschiedliche Hebesätze bei den kommunalen Steuern (Grundsteuer und Gewerbesteuer) hat, werden zur Ermittlung der Steuerkraft vom Land im Rahmen des Gemeindefinanzierungsgesetzes sog. fiktive Hebesätze für diese Steuerarten festgelegt. Dieses verhindert, dass Kommunen, die mit niedrigen Steuersätzen für sich werben und dadurch Gewerbe und Grundbesitzer bevorteilen gleichzeitig aufgrund der vermeintlich geringeren Steuerkraft überproportional am Finanzausgleich partizipieren.
Bislang lauteten die fiktiven Hebesätze:
| Gewerbesteuer | 403 % |
| Grundsteuer A (Landwirtschaft) | 192 % |
| Grundsteuer B (Bauland) | 381 % |
Diese wurden im Entwurf des Gemeindefinanzierungsgesetzes für 2011 erheblich angehoben.
| Gewerbesteuer | 411 % |
| Grundsteuer A (Landwirtschaft) | 209 % |
| Grundsteuer B (Bauland) | 413 % |
Folge ist, dass die Bürgerinnen und Bürger wie die Gewerbetreibenden eine erhebliche Mehrbelastung erfahren werden, da die Kommunen entweder gehalten sind, die realen Hebesätze vor Ort anzupassen oder aber die Landeszuweisungen im Finanzausgleich noch geringer ausfallen, als jetzt bereits berechnet.
Ibbenbüren hat derzeit folgende Hebesätze bei den kommunalen Steuern:
| Gewerbesteuer | 403 % |
| Grundsteuer A (Landwirtschaft) | 205 % |
| Grundsteuer B (Bauland) | 395 % |
Auch in Ibbenbüren müssten, wollte man nicht weitere finanzielle Einbußen hinnehmen, die Hebesätze angepasst werden, sollte das Gesetz in der jetzt vorliegenden Form beschlossen werden. Zur Rechtfertigung der Erhöhung der fiktiven Hebesätze verweist das Innenministerium NRW in seinen Erläuterungen darauf, dass die mittleren Hebesätze in NRW weit über den fiktiven lagen und insoweit eine Anpassung notwendig sei.
Das Gemeindefinanzierungsgesetz 2011 birgt auch noch weitere Änderungen für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen, die in geringem Umfang sogar zu einer Verbesserung führen. Allerdings können diese geringen Verbesserungen nicht den finanziellen Gesamtschaden aufwiegen, der entstehen würde, sollte das Gesetz in der vorliegenden Form beschlossen werden.
4. Die Haushaltssicherung
Die eigenverantwortliche Gestaltung der kommunalen Aufgaben erfordert eine ausgeglichene Haushaltswirtschaft. Das Gemeindefinanzierungsgesetz soll dafür jährlich die Grundlagen schaffen. Die Gemeindeordnung enthält parallel dazu Ziele und Haushaltsgrundsätze, um auch die Kommunen zu einem verantwortungsvollen Umgang mit den vorhandenen finanziellen Mitteln anzuhalten.
Haushaltausgleich ist kein Selbstzweck, sondern Ergebnis eines guten und wirtschaftlichen Umgangs mit den vorhandenen Einnahmenressourcen. Ab 2009 führen alle Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen ihre Haushalte auf der Basis der kaufmännischen doppelten Buchführung. Durch die Umstellung auf die Regeln des Neuen kommunalen Finanzmanagements (NKF) ergeben sich auch grundlegende Veränderungen im Bereich der Haushaltssicherung.
Zu den Grundsätzen des neuen Haushaltsrechts gehört es, das Eigenkapital zu erhalten, um die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Kommunen zu gewährleisten. Die neue Orientierung am Ressourcenverbrauch führt zu einer Veränderung der Tatbestandsvoraussetzungen für den Haushaltsausgleich und für die Aufstellung eines Haushaltsicherungskonzeptes (HSK).
Der Haushalt ist nach den Vorschriften der Gemeindeordnung NRW (GO NW) in Erträgen und Aufwendungen auszugleichen. Geschieht dies nicht, so entsteht eine Deckungslücke. In diesem Fall verlangt die GO NRW die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes, das aufzeigen muss, wie in einem Zeitraum von längstens 4 Jahren der Haushalt wieder ausgeglichen gestaltet werden kann. Kann dies nicht erfolgen, so darf die Stadt nur Aufwendungen und Auszahlungen leisten, zu denen sie vertraglich oder gesetzlich verpflichtet ist oder die für die Aufgabenerfüllung zwingend erforderlich sind. Damit entfallen alle Leistungen, die eine Kommune auf freiweilliger Basis gewährt. Betroffen sind hiervon in der Regel die Zuschüsse an freie Träger, Kultur- und Sporteinrichtungen. Auch größere Infrastrukturprojekte können auf Dauer nicht mehr umgesetzt werden.
Kontrolliert wird die Aufstellung und die Umsetzung des Haushaltssicherungskonzeptes durch die Kommunalaufsicht.
















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