Die Dichtigkeitsprüfung nach § 61a LWG NRW

DichtigkeitsprüfungKleine gesetzliche Änderungen zeitigen oftmals eine große Wirkung. Das beste Beispiel aus der jüngsten Geschichte des Landesrechts ist sicherlich § 61a des Landeswassergesetzes NRW. Dort heißt es:

§ 61a Private Abwasseranlagen

(1) Private Abwasseranlagen (…)

(3) Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Eigentümer anderer Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen, haben die Prüfung der Dichtigkeit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden. Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen. Die Bescheinigung hat der nach Satz 1 Pflichtige aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu wiederholen.

(4) Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 3 bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden.

(5) Die Gemeinde soll durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen,

1.   wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem Abwasserbeseitigungskonzept nach § 53 Abs. 1a oder in einem gesonderten Kanalsanierungs- oder Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind oder

2.   wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 überprüft.

Die Gemeinde muss für bestehende Abwasserleitungen durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen, wenn sich diese auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befinden und

3.   zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden oder

4.   zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden.

Im Falle des Satzes 2 sind bei Festlegung des Zeitraumes die Schutzziele der Wasserschutzgebietsverordnung zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten.

(…)

Kaum ein Hausbewohner der rund 13.585 betroffenen Grundstücke in Ibbenbüren weiß, dass er bis spätestens Ende 2015 die Dichtheit seiner Abwasserleitungen durch zertifizierte Fachbetriebe überprüfen lassen muss. Doch genau das steht in § 61a Abs. 4 NRW-Landeswassergesetz für die Sanierung privater und öffentlicher Abwasserleitungen. Für den Bürger drohen Kosten von 500 bis 700 Euro pro Überprüfung und von 5.000 bis 10.000 Euro, wenn eine Sanierung der Abwasserleitung erforderlich wird. Man könnte den Eindruck gewinnen, dass mit diesem Gesetz ein Konjunkturprogramm für den Tiefbau und die Kanalüberwachungsfirmen geschaffen wurde. Der angebliche gesetzgeberische Hintergrund: Mehr als 70 Prozent der privaten Abwasserleitungen zwischen Haus und öffentlichen Kanälen sollen undicht sein. Dass dieses Schätzungen sind, deren Datenbasis nur bedingt überprüfbar ist und es in jedem Fall Abweichungen von Kommune zu Kommune geben wird, wird leider dabei nicht gesagt.

Auch in Ibbenbüren steht dieses Thema auf der politischen Agenda des Rates. Erste Informationen wurden den Ratsfraktionen zur Verfügung gestellt. Die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Ibbenbüren hat einen Arbeitskreis gebildet, der intensiv in den letzten Wochen bereits getagt und gearbeitet hat, um die Entscheidungsfindung für die Fraktion vorzubereiten.

Man mag nun fragen: Ein Arbeitskreis – warum so umständlich? Im Gesetz ist doch die Pflicht zur Prüfung geregelt. Dieses ist zwar richtig, aber in der Feststellung nicht vollständig. § 61a LWG NRW überlässt es der Kommune, das Verfahren für die Prüfung der Dichtigkeit der Hausanschlüsse zu regeln, insbesondere zeitliche Vorgaben zu machen, die eine Prüfung der Hausanschlüsse vor Ende 2015 vorschreiben. § 61a Abs. 5 LWG NRW sieht dabei Einzelfälle vor, in denen eine Satzung beschlossen werden soll.

Im Zusammenhang mit der Entscheidungsfindung,

  • welche Fristen innerhalb von Wasserschutzgebieten sachlich gerechtfertigt sind,
  • ob eine Satzung außerhalb von Wasserschutzgebieten beschlossen werden muss,
  • ob eine Satzungsänderung zur „Schnittstelle Privat-Öffentlich“ der Grundstücksanschlussleitung an der Grundstücksgrenze in Frage kommt oder nicht,

bittet die SPD-Fraktion die Verwaltung um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie hoch ist die Anzahl der Grundstücke in Ibbenbürener Wasserschutzgebieten (WSG), unterteilt in Zone I,II,III, die nach § 61a Abs. 5 Nr. 2 betroffen sind?
  2. Liegen dem Wasserversorgungsverband Tecklenburger Land Erkenntnisse vor, dass Undichtigkeiten von Abwasseranlagen (Schmutz-, oder Mischwasser) bestehen? Wenn ja, geht davon eine begründete Gefährdung des Grundwassers / Trinkwassers aus und in welchem Bereich / Ortsteil ist das der Fall?
  3. Gab es seit 1995 (damalige Prüfpflicht nach § 45 Landesbauordnung NRW) bereits dokumentierte Feststellungen in Ibbenbüren zur Verunreinigung des Grundwassers, d.h. wo Schmutz- oder Mischwasser in das Grundwasser nachweislich eingeleitet wurde? Wenn ja, wie viele Fälle waren das und wo (mit Ortsangabe) im Stadtgebiet? Gibt es Verfahren (auch gerichtliche), die noch anhängig sind? Wenn ja, wie viele Verfahren sind noch in Bearbeitung?
  4. Wie hoch ist der Ressourceneinsatz (Personal, Zeit, externe und interne Kosten / jährliche Folgekosten) der Stadt zu beziffern, wenn eine zeitlich gestaffelte Satzung für die Dichtheitsprüfung von privaten Abwasseranlagen außerhalb von Wasserschutzgebieten vom Rat beschlossen würde?
  5. Beträgt der Fremdwasseranteil bei der Kläranlage Püsselbüren nachweislich < 50 % oder > 50 %? Liegt eine Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Münster vor, den Fremdwasseranteil zu reduzieren? Liegt der Stadt Ibbenbüren eine Aufforderung zur Erstellung eines Fremdwasserbeseitigungskonzeptes von der zuständigen Behörde vor?
  6. Wie hoch ist der Ressourceneinsatz (Personal, Zeit, externe und interne Kosten / jährliche Folgekosten) der Stadt zu beziffern, wenn keine Satzung für die Dichtheitsprüfung von privaten Abwasseranlagen außerhalb von Wasserschutzgebieten vom Rat beschlossen würde.
  7. Ist der Rat nach § 61a LWG verpflichtet, eine Satzung für die Dichtheitsprüfung außerhalb von Wasserschutzgebieten zu beschließen, wenn eine sachlich fundierte Begründung vorliegen würde, warum er ggf. darauf verzichtet?
  8. Unter der Annahme undichter Leitungen: Ist mit einem steigenden Grundwasserspiegel zu rechnen, wenn alle Leitungen „dicht“ wären? Ist damit zu rechnen, dass dann bisher trockene Keller(-wände) zukünftig „vernässen“? Ist davon auszugehen, dass es zu Bauschäden / Rissen / Setzungen an Gebäuden kommt?
  9. Bis 2011 werden in vielen Ortsteilen Sanierungen an der Hauptkanalisation vorgenommen (siehe ABK und DS 72/2009 und 159/2010). Werden bzw. wurden die sanierten öffentlichen Hauptkanalleitungen mit Luft oder Wasser abgedrückt, um zu kontrollieren, ob diese nach der Sanierung „dicht“ sind?
  10. Wie viele Grundstücksanschlussleitungen wurden im Stadtgebiet seit 1995 untersucht und von der Stadt saniert / repariert / erneuert? Wie hoch waren die Gesamtkosten seit 1995? Wurden die Kosten allesamt von der Stadt den Grundstückseigentümern in Rechnung gestellt? Wenn nein, bei wie vielen privaten Abwasseranlagenbetreibern wurden die Maßnahmen in welcher Gesamthöhe in Rechnung gestellt?
  11. Nach dem Urteil des OVG NRW vom 05.02.2010 (Az.: 12 A 2794/06), welches als Anlage beigefügt ist, stellt sich die Frage, ob die Stadt belegen kann, ob alle Grundstücksanschlussleitungen in der Vergangenheit mängelfrei von der Stadt verlegt wurden. Für wie viele Leitungen von wie vielen Leitungen kann sie das auf der Grundlage des Urteils belegen? Wären die Kosten einer Sanierung / Erneuerung der Grundanschlussleitung dann mit Steuermitteln zu finanzieren, wenn sie das nicht kann?
  12. Was für Auswirkungen hätte es für die Stadt / für die Bürgerschaft, wenn der Schnittpunkt „Privat / Öffentlich“ zukünftig bei der Grundstücksgrenze liegen würde? Hier sind insbesondere die finanziellen Auswirkungen auf das Anlagevermögen, Gebühren etc. nachvollziehbar mit Zahlen darzustellen.

Der Arbeitskreis der SPD-Fraktion wird nach Vorlage der erbetenen Daten mit der Fraktion eine Empfehlung und ggf. auch einen Antrag an die Verwaltung erarbeiten, wie das Thema „Dichtigkeitsprüfung“ in Ibbenbüren umgesetzt werden soll.

Den gesamten Antrag der SPD-Fraktion finden Sie hier.

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